1. BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

Erster Abschnitt: Schuldverhältnisse

§1 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

  1. Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern, die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

§2 Schadensersatzpflicht

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schaden verpflichtet.

  2. Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§3 Verträge

  1. Es ist jedem Bürger gestattet, Verträge abzuschließen, sofern diese nicht gegen Vorschriften des geltenden Rechts oder die guten Sitten verstoßen.

  2. Rechtsgültige Verträge müssen durch einen Rechtsanwalt verfasst oder beglaubigt worden sein.

§4 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

  1. Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich.

  2. Hat er sich durch geistesbeeinträchtigende Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, als wenn er nicht in diesem Zustand wäre; die Verantwortlichkeit tritt nicht in Kraft, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

Zweiter Abschnitt: Bürgerliche Ehe

§5 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

  1. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen die, die Ehe miteinander eingehen wollen und einer dritten Person eine Ehe besteht.

  2. Eine Eheschließung darf nicht bewilligt werden, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt.

  3. Wurde eine Ehe im Ausland oder in einem anderen Staat geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag beurkundet werden.

§6 Trauung

  1. Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen und nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

  2. Ein Standesbeamter ist eine unabhängige und von dem Government bestellte Person.

  3. Die Eheschließung kann nur in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen erfolgen.

  4. Jegliche Beurkundungen und durchgeführte standesamtliche Tätigkeiten sind chronologisch zu dokumentieren.

  5. Sollte kein Standesbeamter zur Verfügung stehen, so kann die Eheschließung durch das Government oder durch die Führung des Police Departments durchgeführt werden.

§7 Ehevertrag

  1. Eheschließende haben die Möglichkeit sich bei einem Rechtsanwalt einen Ehevertrag aufsetzen zu lassen um güterrechtliche Verhältnisse zu regeln.

  2. Der Ehevertrag unterliegt den Vorgaben des Vertragsrechts.

§8 Ehename

  1. Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen.

  2. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

  3. Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.

§9 Scheidung und Auflösung durch den Tod

  1. Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschrieben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.

  2. Eine Scheidung kann begehrt werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

  3. Bei einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe wird gemeinsames Eigentum sowie das Vermögen durch eine freie richterliche Entscheidung untereinander ausgeglichen.

  4. Die Ehe wird durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst.

  5. Sollte im Falle der oben aufgeführten Punkte, kein Richter zur Verfügung stehen, so kann das Ganze auch durch das Government ausgeführt werden.

§10 Unterhalt

  1. Nach einer Scheidung muss der Hauptverdiener:in der Ehe dem geschiedenen Ehegatten:in einen Unterhalt für die Dauer eines Monats überweisen.

  2. Ein Anspruch auf Unterhalt erlischt nach einem Monat nach der Scheidung oder wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Lebenspartnerschaft begründet.

§11 Gebühren

Die Gebühren für standesamtliche Tätigkeiten belaufen sich

  1. für die Gründung einer Ehe auf 25.000$,

  2. für die Scheidung einer Ehe auf 50.000$,

  3. für die Bestätigung einer Ehe 25.000$,

  4. für das Ausüben dieser Tätigkeiten muss bei einem Standesbeamten vorab gezahlt werden.

Dritter Abschnitt: Sachrecht

§12 Befugnisse des Eigentümers

  1. Der Eigentümer oder Hausrechtsinhaber einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen,

  2. Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

  3. Der Eigentümer oder Hausrechtsinhaber einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Anwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

  4. Der Eigentümer oder Hausrechtsinhaber einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung der Strafverfolgungsbehörden auf die Sache zu verbieten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

§13 Öffentliche Gebäude

  1. Die Leiter von öffentlichen Gebäuden dienen als Grundeigentümer.

  2. Jedermann hat das Recht

    1. das Krankenhaus

    2. Jegliche Polizeidienststellen

  3. Der Grundeigentümer kann Zutrittskontrollen einrichten, bestimmte Räume von der Öffentlichkeit ausschließen und behält sich das Recht vor, bestimmte Personen vom Zutritt durch Hausverbot auszuschließen.

  4. Der Grundeigentümer kann seinen Mitarbeitern oder Dritten das Hausrecht gewähren.

  5. Eigentümer von jeglichen Grundstücken und öffentlichen Orten ist grundsätzlich der Staat es sei denn, die Wohnung, der Geschäftsraum oder der befriedete Besitztum wurde einer Firma, einer Person oder einem Personenzusammenschluss zugesprochen.

Vierter Abschnitt: Presse

§14 Rechte und Pflichten

  1. Als Presse zählen durch den Staat bestätigte Unternehmen, die eine Genehmigung zur Publizierung von Verkörperungen und Gedankeninhalten besitzen. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, oder auf andere Weise an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt.

  2. Die journalistische Sorgfaltspflicht muss stets beachtet werden. Diese beinhaltet die Angabe der Originalquellen, sowie das Recht auf Gegendarstellung. Ein Presseerzeugnis ist auf seine Neutralität zu prüfen.

§15 Öffentlichkeitspflicht

  1. Die staatlichen Behörden und Firmen sind verpflichtet, den Vertreterinnen oder den Vertretern der Presse, Auskünfte zu erteilen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen.

  2. Ausgenommen hier ist das LSPD, wenn sich die Information um Interna oder die Informationen um laufende Einsätze handelt.

§16 Pressefreiheit

  1. Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch die Gesetzbücher unmittelbar und in ihrem Rahmen zugelassen sind.

  2. Sondermaßnahmen jeder Art, die diese Freiheit beeinträchtigen, sind verboten.

  3. Die Presse hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Sofern dieses nicht gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt

§17 Anonymität

  1. Der Presse ist es gestattet Anonymität zu gewährleisten und Aussagen oder Interviews mit Synonymen oder anderen Kennzeichnungen zu ersetzen.

  2. Die Presse ist dazu verpflichtet Quellen mit Klarnamen zu dokumentieren. Klarnamen werden nur durch einen Antrag bei der Staatsverwaltung freigegeben und dürfen trotz Freigabe nicht an die Öffentlichkeit getragen werden. Die Richterschaft ist ebenfalls verpflichtet die Anonymität bei einem Verfahren zu bewahren. Auch das LSPD ist dazu berechtigt mit einem begründeten Antrag, Einsicht der Klarnamen zu bekommen.

Fünfter Abschnitt: Sozialhilfe

§18 Sozialleistungen des Staates

  1. Staatlichen Bediensteten steht kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. AUßER KRAFT GESETZT

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