2. StGB / StPO - Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung
Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil
§1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Der Beschuldigte ist solange unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen wurde.
Die Strafen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
§2 Schuldunfähigkeit
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen schweren Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Schuldunfähigkeit ist zweifelsfrei durch einen Staatlich anerkannten Psychologen nachzuweisen.
§2a Vollrausch
Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit einer Geldstrafe von 200$ bis 1.200$ sowie 20 HE bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war.
Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
§3 Versuch
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt, dies schließt bereits die Planung einer Tat mit ein.
Der Versuch einer der ausdrücklich im Gesetz angeordneten Straftaten wird gleich geahndet wie die Strafe selbst.
§4 Vorsatz
Es wird nur vorsätzliches Handeln bestraft, es sei denn das Gesetz ordnet Fahrlässigkeit ausdrücklich an.
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände
§5 Täterschaft und Teilnahme
Wer Beihilfe zu einer Straftat leistet oder Andere zu einer Straftat anstiftet, wird gleich dem Täter bestraft.
Unter einem Gehilfen versteht man eine Person, die vorsätzlich einem Anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Anstifter ist wer vorsätzlich einen Anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§6 Notwehr
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Notwehr ist die Verteidigung die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. (Notwehrexzess)
§7 Vortäuschen einer Straftat
Wer eine Person oder dem Staat mit einer vorgetäuschten Straftat zu schädigen oder täuschen versucht, sei es körperlich, sachlich oder in einer anderen Art und Weise, kann mit einer Geldstrafe von 300$ bis 1.300$ bestraft werden.
§8 Arbeitserlaubnis
Das Abbauen von öffentlich zugänglichen Ressourcen ist jeder Person gestattet. Sollte es hierbei zu Verunreinigungen des Bodens oder der Landschaft kommen, haftet der, der den Schaden beigefügt hat und wird mit einer Strafe von 1.800$ bis 2.900$ bestraft. (Umweltverschmutzung)
Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben
§9 Mord
Ein Mörder kann mit bis zu lebenslangen Isolationshaft bestraft werden.
Ein Mörder kann mit einer lebenslangen Haftstrafe bestraft werden. Ausnahmen können durch die Richterschaft erlassen werden.
Wer jemanden mit vollem Bewusstsein und purer Absicht tötet, gilt als Mörder und muss eine Geldstrafe von 25.000$ zahlen und sitzt eine Haftstrafe von 90 HE ab.
§10 Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Geldstrafe von 1.000$ bis 3.500$ sowie 50 HE bestraft.
§11 Fahrlässige Tötung
Wer jemanden fahrlässig tötet und kein Mörder oder Totschläger ist, wird mit einer Geldstrafe von 800$ bis 3.800$ sowie 40 HE bestraft.
Dritter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§12 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Geldstrafe von 0$ bis 950$ und 15 HE bestraft.
§13 Gefährliche Körperverletzung
Wer eine Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begeht, wird mit einer Geldstrafe von 0$ bis 1.000$ sowie 25 HE bestraft.
Hat eine Körperverletzung schwere körperliche oder gesundheitliche Folgen, so gilt sie ebenfalls als gefährlich.
Wer eine gefährliche Körperverletzung begeht und mehrere Andere in Mitleidenschaft zieht oder die Körperverletzung besonders schwere körperliche oder gesundheitliche Folgen hat, wird mit einer Geldstrafe von 1.000$ bis 3.000$ und 45 HE bestraft.
§14 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit eine Körperverletzung nach §12 begeht, wird mit einer Geldstrafe von 850$ bis 1.600$ sowie 25 HE bestraft.
Wer durch Fahrlässigkeit eine gefährliche Körperverletzung nach §13 begeht, wird mit einer Geldstrafe von 1.000$ bis 2.200$ und 30 HE bestraft.
§15 Nebenfolgen der Körperverletzung
Ein Amtsträger oder staatlicher Angestellter, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit einer Geldstrafe von 7.000$ bis 10.000$ sowie 30 HE bestraft.
Wer eine Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung gegen einen Amtsträger oder staatlichen Angestellten begeht, wird zusätzlich mit einer Geldstrafe von 3.500$ bis 9.000$ und 20 HE bestraft.
Eine Körperverletzung nach §12 oder eine fahrlässige Körperverletzung nach §14 wird nur auf Antrag des Geschädigten oder aufgrund der Anerkennung besonderen öffentlichen Interesses strafrechtlich verfolgt.
Vierter Abschnitt: Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen
§16 Diebstahl
Wer fremdes Eigentum einem Anderen in der Absicht wegnimmt, das Eigentum sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Geldstrafe von 900$ bis 1.400$ und 20 HE bestraft.
§17 Raub
Wer mit Gewalt gegen andere Personen oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Geldstrafe von 1.000$ bis 2.000$ sowie 60 HE bestraft.
§18 Unterschlagung
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit einer Geldstrafe von 800$ bis 1.800$ und 20 HE bestraft.
Wer sich oder einem Dritten staatliche Gelder rechtswidrig angeeignet hat, wird mit einer Geldstrafe von 1.000$ bis 2.000$ und 20 HE bestraft.
§19 Betrug
Wer sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dadurch verschafft, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in einer anderen Person einen Irrtum erregt, wird mit einer Geldstrafe von 900$ bis 1.800$ sowie 20 HE bestraft.
Wer sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dadurch verschafft, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit einer Geldstrafe von 1.500$ bis 2.500$ und 20 HE bestraft.
§20 Erschleichen von Leistungen
Wer die Leistung eines Unternehmens, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit einem Bußgeld von 1.500$ bis 2.500$ sowie 20 HE bestraft.
Wer Gehaltsleistungen des Staates (PayCheck-Farming) oder Sozialleistungen in Absicht erschleicht, sich ohne konkrete Gegenleistung zu bereichern, wird mit einer Geldstrafe von 2.200$ bis 4.800$ sowie 30 HE bestraft.
§21 Heiratsschwindel
Wer einen Menschen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet, mit ihm eine Lebenspartnerschaft einzugehen, um sich selbst oder einem Dritten dadurch einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit einer Geldstrafe von 25.000$ bis 32.000$ und 30 HE zu bestrafen.
§22 Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, um sich dadurch zu bereichern, wird mit einer Geldstrafe von 2.800 bis 3.800 und 20 HE bestraft.
§23 Sachbeschädigung
Wer vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe von 600$ bis 1.800$ bestraft.
Wenn es sich dabei um Staatseigentum handelt, beträgt die Geldstrafe 1.200$ bis 2.300$ und die Haftzeit beläuft sich auf 25 HE.
Die Tat wird nur mit Antrag des Geschädigten verfolgt.
Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit und gegen die öffentliche Ordnung
§24 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, um sich dadurch zu bereichern, wird mit einer Geldstrafe von 1.400$ bis 2.800$ und 30 HE bestraft.
§25 Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, und auf Aufforderung der Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit einer Geldstrafe von 800$ bis 3.200$ sowie 25 HE bestraft.
Die Tat wird nur auf Antrag des Eigentümers verfolgt.
§26 Landfriedensbruch
Wer sich an Gewalttaten gegen Menschen, Sachen oder Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer, um die Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, beteiligt, wird mit einer Geldstrafe von 400$ bis 2.000$ und 20 HE bestraft.
§27 Bedrohung
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Geldstrafe von 700$ bis 2.100$ und 20 HE bestraft.
Wer einen Staatsbediensteten mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht wird mit einer Geldstrafe von 2.100$ bis 4.000$ und 20 HE bestraft.
§28 Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird mit einer Geldstrafe von 600$ bis 800$ bestraft.
Wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort ohne Aufforderung entfernt, wird mit einer Strafe von 800$ bis 1.400$ sowie 20 HE bestraft.
§29 Beleidigung / Verfolgung / Mobbing / Rufmord
Die Beleidigung einer Person oder eines Gewerbes wird mit einer Geldstrafe von 800$ bis 1.200$ bestraft. Dies gilt sowohl für Beleidigungen in verbaler, als auch in schriftlicher oder digitaler Form.
Wer einen Staatsbediensteten beleidigt, wird mit einer Geldstrafe von 1.200$ bis 1.700$ bestraft.
Wer das Ansehen einer Person absichtlich versucht zu schädigen, wird mit einer Geldstrafe von 500$ bis 1.700$ bestraft.
Das beharrliche Belästigen, Verfolgen, Mobbing oder Stalking ziviler Personen wird mit einer Geldstrafe von 800$ bis 2.400$ und 30 HE bestraft.
Das Hetzen gegen ethnische und religiöse Zugehörigkeiten oder jeglicher Geschlechter und sexueller Neigungen wird mit einer Geldstrafe von 800$ bis 3.000$ sowie 35 HE bestraft.
Das Beleidigen ethnischer und religiöser Menschen gilt als Rassismus und wird mit einer Geldstrafe von 5.000$ bis 10.000$ und 90 HE bestraft.
Taten nach Abs. 1 bis 5 werden nur auf Antrag der Geschädigten verfolgt.
§30 Urkundenfälschung / Dokumentenfälschung
Wer zur Täuschung im rechtlichen Schriftverkehr eine unechte Urkunde / Dokumente herstellt, eine echte Urkunde / Dokumente verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde / Dokumente gebraucht, wird mit einer Geldstrafe von 900$ bis 2.100$ sowie 25 HE bestraft.
§31 Behinderung staatlicher Tätigkeiten und Missbrauch von Notrufnummern
Wer die Tätigkeit der Exekutive oder des LSMD behindert, wird mit einer Geldstrafe von 200$ bis 1.400$ bestraft.
Wer die Notruffunktion oder die Notrufnummer staatlicher Einrichtungen missbraucht, wird mit einer Geldstrafe von 800$ bis 1.100$ bestraft.
§32 Meineid
Wer vor dem Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit einer Geldstrafe von 1.500$ bis 2.800$ und 25 HE bestraft.
§33 Amtsanmaßung
Wer sich unbedingt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit einer Geldstrafe von 3.000$ bis 5.500$ und 50 HE bestraft.
Wer unbefugt
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade oder Titel führt.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
inländische oder ausländische Uniformen, Uniformen von Sicherheitsunternehmen, Amtskleidung oder Amtsabzeichen oder eine zum Verwechseln ähnliche trägt, wird mit einer Geldstrafe von 2.000$ bis 5.000$ und 50 HE bestraft.
§34 Korruption und Amtsmissbrauch
Wer es unternimmt einen Amtsträger oder staatlichen Angestellten gegen Entgelt, andere wirtschaftliche Güter oder sonstige nicht wirtschaftliche Vorteile oder aus weiteren niederen Gründen
Dienstgeheimnisse oder sonstige Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind oder
eine rechtswidrige Diensthandlung
ab zu verlangen wird mit einer Geldstrafe von 16.000$ bis 50.000$ und 120 HE bestraft
Ein Amtsträger oder staatlicher Angestellter, der gegen Entgelt, andere wirtschaftliche Güter oder sonstige nicht wirtschaftliche Vorteile oder aus weiteren niederen Gründen,
Dienstgeheimnisse oder sonstige Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind preisgibt oder
eine Diensthandlung vornimmt, die seine Dienstpflichten verletzt, wird mit einer Geldstrafe von 50.000$ bis 75.000$ und 120 HE bestraft. Dies gilt auch nach Beendigung seiner Dienstzeit.
Ein Amtsträger oder staatlicher Angestellter, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmtes Missbrauchs derselben jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt, wird mit einer Geldstrafe von 25.000$ bis 50.000$ und 120 HE bestraft.
! Korruption ist erlaubt siehe Serverregeln !
§35 Widerstand gegen die Staatsgewalt
Wer rechtmäßige Anweisungen eines Exekutivbeamten mehrfach oder grob fahrlässig nicht befolgt, oder in gemeingefährlicher Art und Weise aus oder vor einer polizeilichen Maßnahmen flüchtet, wird mit einer Geldstrafe von 1.000$ bis 1.900$ und 20 HE bestraft.
Wer seiner Pflicht, sich gegenüber Staatsbeamten auszuweisen, nachdem er von diesen dazu aufgefordert worden ist, nicht nachkommt wird mit einer Geldstrafe von 400$ bis 950$ sowie 20 HE bestraft.
§36 Gefängnis Ausbruch
Wer einem Anderen bei der Flucht aus den polizeilichen Zellen oder dem State Prison hilft oder eine Beihilfe versucht, wird mit einer Geldstrafe von 2.000$ bis 22.000$ sowie zusätzlichen 50 HE bestraft.
§37 Artenschutzgesetz
Wer ein Tier misshandelt, es in nicht artgerechter Art und Weise hält oder wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund verletzt oder tötet, wird mit einer Geldstrafe von 800$ bis 1.800$ sowie 10 HE pro Tier bestraft.
§38 Öffentliche Versammlung und Veranstaltungen
Wer an einer unangemeldeten oder nicht genehmigten Versammlung oder Veranstaltung teilnimmt, wird mit einer Geldstrafe von 700$ bis 1.800$ bestraft.
Wer eine unangemeldete oder nicht genehmigte Versammlung oder Veranstaltung organisiert, wird mit einer Geldstrafe von 1.100$ bis 2.000$ sowie 20 HE bestraft.
Eine Versammlung oder Veranstaltung sollte drei Tage vorher beim LSPD beantragt werden, hierfür ist die Anmeldung zu begründen.
Sechster Abschnitt: Festnahme
§39 Vorläufige Festnahme
Wird jemand auf frischer Tat ertappt oder verfolgt, so darf, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, die Exekutive ihn auch vorläufig festnehmen. Eine vorläufige Festnahme darf 1,5 Stunden nicht überschreiten.
Unter der Untersuchungshaft versteht man die vorzeitige Inhaftierung des Beschuldigten, wenn Fluchtgefahr besteht, die allgemeine Sicherheit gefährdet ist oder zum Zwecke der Ermittlungen. Eine Untersuchungshaft wird durch das Los Santos Police Department angeordnet.
Eine Untersuchungshaft beträgt maximal 24 Stunden.
Weigert sich ein Häftling seine Telefonnummer zu hinterlegen, so kann die vorläufige Festnahme auf unbestimmte Zeit solange verlängert werden, bis die Telefonnummer hinterlegt wurde.
§40 Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten
Wenn der Täter einer Straftat, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte, kann das LSPD die Strafe auch unter das Mindestmaß mildern.
Siebter Abschnitt: Haft
§41 Haftantritt
Eine Haftstrafe ist zu den vorgegeben Haft-Terminen des LSPD anzutreten.
Sollte der Hafttermin nicht zur vorgegebenen Zeit angetreten werden können, so hat der Verurteilte durch einen Anwalt die Möglichkeit bei dem LSPD einen Antrag zu stellen. Diese werden nur mit starker Begründung genehmigt.
Bei Nichtantreten des Hafttermines wird der Verurteilte zur Fahndung freigegeben, die Strafe verdoppelt und in das State Prison / Zellen überführt.
Wird eine Haft zu einem genannten Termin mehr als zwei Mal nicht angetreten, wird dem Beschuldigten auch in künftigen Verfahren ein Hafttermin verwehrt und er wird direkt nach Urteilsverkündung in das State Prison / Zellen überstellt.
Ein Antrag auf Aufhebung von Abs. 4 kann durch einen Anwalt beim LSPD gestellt werden.
§42 Allgemeine Vorschriften in dem State Prison
Der Gefangene trägt Anstaltskleidung.
Der Gefangene hat sich ruhig und respektvoll gegenüber anderen Insassen und dem State Prison Personal zu verhalten. Sollte dies nicht der Fall sein kann dies zu einer weiteren Strafanzeige führen und gegebenenfalls zu einer sofortigen Haftverlängerung führen.
Sollte ein Gefangener massive Probleme bereiten, können die Angestellten den Freigang oder das Besuchsrecht verweigern und gegebenenfalls Einzelhaft anordnen. Für die Verpflegung von Insassen in Einzelhaft ist zu sorgen.
Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
Vor Antritt der Haft werden sämtliche mitgeführten Gegenstände und Bargeld beschlagnahmt. Diese können nach Beendigung der Haft bei einem Beamten ausgehändigt werden.
Sämtliche Betäubungsmittel (auch legale) und Waffen sind im State Prison nicht zugelassen und werden bei Auffinden vernichtet.
§44 Vermummungsverbot
Es ist verboten eine Aufmachung
zu tragen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.
beim Führen eines Fahrzeuges zu tragen. Insbesondere Hauben, Schleier oder Masken, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verhüllen oder verdecken.
Staatlichen Behörden steht es zu, bei Personen welche die in §5.14.1 und §5.14.2 genannten Aufmachung tragen, zu jederzeit einer Personenkontrolle zu unterziehen.
Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
Ausnahmen sind
das Tragen reiner Kopfbedeckungen die das Gesicht freilassen.
das Tragen von Gesichtsschutz beim Führen von offenen Fahrzeugen (besonders Bikes/Motorrädern) sowie beim Arbeiten in Bereichen, in denen man seine Lungen vor Staub schützen muss (Minen unter Tage).
Achter Abschnitt: Beschwerden und Folgen
§43 Vorstrafen/Verjährung
Mord verjährt nicht.
Nach zwei Monaten verjähren Taten gem. des StGB, HR und WuBiGStGB.
Nach vier Wochen verjähren Ordnungswidrigkeiten.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf den Tattag folgenden Tag.
Eine durch den Beschuldigten nicht angetretene Strafe kann auch nach der Verjährungsfrist vollstreckt werden. Ein Anwalt kann einen begründeten Antrag zur Aufhebung stellen.
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