6. LuftVO - Luftverkehrsordnung
§1 Lizenzen
Das Führen und Erwerben eines Luftfahrzeuges ist nur mit einer offiziellen vom Staat ausgestellten Flugerlaubnis und einem entsprechenden gültigen Führerschein gestattet. Bei Missachten ist eine Geldstrafe in Höhe von 500$ bis 1.700$ zu zahlen. Außerdem kommen 30 HE und 2 STVO-Punkte dazu.
§2 Allgemeines
Eine Mindestflughöhe von 100 Metern ist zwingend einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Mindesthöhe wird eine Geldstrafe in Höhe von 850$ bestraft.
Flugverbotszonen werden durch die Staatsverwaltung bestimmt und können bei staatlich anerkannten Ausbildern eingesehen werden.
Das Missachten der Flugverbotszone über dem Gefängnis oder der Militärbasis sowie dem LSPD und dem LSMD kann zu der Entziehung der Fluglizenz führen und wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.300$ bestraft.
Das Starten und Landen ist nur auf Flugplätzen und ausgewiesenen Helikopterlandeplätzen gestattet und wird bei nicht einhalten mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.500$ bestraft.
Vor der Landung auf ausgewiesenen Helikopterlandeplätzen der Exekutive sowie allen Regierungsbehörden ist eine Landeerlaubnis zu erbitten.
Das Verlassen des Flugfeldes mit einem Fluggerät zu Boden ist verboten.
Der Pilot, nicht der Eigentümer, ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand des Fluggerätes. Im Zweifel haftet der Eigentümer.
Das Fliegen trotz Fahruntüchtigkeit ist verboten. Fahruntüchtigkeit bezeichnet den Zustand, wenn durch den Mangel an einem Fluggerät oder der körperlichen und/oder geistigen Verfassung des Piloten das Unfallrisiko erhöht ist. Fliegen unter Alkohol oder Drogeneinfluss ist verboten (0 Promillegrenze).
§3 Zuständigkeiten
Für die Verfolgung aller Verkehrsordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes ist nur die Exekutive zuständig. Werden dem Beschuldigten auch Taten nach dem Strafgesetzbuch zur Last gelegt, so sind alle Delikte von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen.
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