8. PolG - Polizeigesetz
§1 Kündigung und Suspendierung
Das Kündigen eines Police-Beamten:in ist nur der Führungsebene des LSPDs gestattet.
Die Kündigung des Chief of Police ist nur durch das Government möglich, hierfür muss aber schriftlich ein Antrag an das Government (sowie eine Kopie an den Chief of Police) gestellt werden. Der Antrag muss plausible Gründe haben, damit diesem stattgegeben werden kann.
Die Kündigung des Assistant Chief of Police kann nur durch den Chief of Police erfolgen.
Das Suspendieren eines Police-Beamten:in ist nur durch die Führung des LSPDs möglich.
Das Suspendieren des Chief of Police ist nur durch das Government möglich, hierfür muss aber schriftlich ein Antrag an das Government (sowie eine Kopie an den Chief of Police) gestellt werden. Der Antrag muss plausible Gründe haben, damit diesem stattgegeben werden kann.
Das Suspendieren des Assistant Chief of Police kann nur durch den Chief of Police erfolgen.
§2 Korruption und Interna
Korruption ist, wenn man durch Güter und oder Gelder sowie Herausgabe von Interna wirtschaftliche oder durch Machtstellungen Vorteile erhält. Dies wird durch §34 des StGB bestraft.
Die Korruption greift auf jeden Angestellten des LSPDs.
Die Korruption muss durch die Führungsebene des LSPD festgestellt werden, hierfür muss eine interne Prüfung seitens der Führungsebene ausgeführt werden. Sollte es einen Korruptionsverdacht auf die Führungsebene des LSPDs geben. So muss das Government die Ermittlungen leiten.
Die genaue Regelung der Interna liegt allein bei der Führungseben des LSPDs.
Interna wird als Herausgabe jeglicher Informationen gewertet, sei es der Name eines Bürger:in oder wie viele und oder welcher Officer im Dienst ist. Die Höhe der Strafe beläuft sich auf 35.000$ sowie 120 HE.
Die Bestrafung oder Konsequenz bei der Herausgabe von Interna liegt allein bei der Führung des LSPDs.
§3 Sicherheit
Die Exekutive hat für die Sicherung der Öffentlichkeit und die Aufrechterhaltung des Rechtsstaates zu sorgen.
Zur Aufrechterhaltung steht der Exekutive das Mittel des unmittelbaren Zwangs zur Verfügung.
Der unmittelbare Zwang muss angedroht werden und im gesunden Verhältnis zur Erforderlichkeit der Maßnahme stehen. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
§4 Rechte und Pflichten
Beamte der Exekutive sind verpflichtet, Anweisungen durch Vorgesetzte und übergeordnete Behörden auszuführen, sollten diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Weitere Rechte und Pflichten können durch die Staatsverwaltung erfolgen.
§4a Legitimations- und Kennzeichnungspflicht
Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich die Strafverfolgungsbehörden mit ihrer Dienstnummer oder einer Dienstmarke auszuweisen.
PD-Beamte tragen bei Amtshandlungen ihre Dienstkleidung oder ihre ersichtliche Dienstmarke am Körper.
Das LSPD hat im Streifendienst grundsätzlich die vom Staat zur Verfügung gestellten Fahrzeuge zu verwenden. Ausnahmen für Privatfahrzeuge sind nur durch die Führung des Los Santos Police Department möglich.
§5 Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
Sollte die Identitätsfeststellung eines Beschuldigten aufgrund einer fehlenden Legitimation fehlschlagen, haben die Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung seiner Identität nach frühestens 30 Minuten ab dem ersten Versuch das Recht, durch Beamte der Strafverfolgungsbehörden Fingerabdrücke, einen Iris-Scan und eine DNA-Probe des Beschuldigten abnehmen zu lassen und diese mit der staatlichen Datenbank abzugleichen.
Den Strafverfolgungsbehörden ist es erlaubt, die nach Absatz 1 vorgegebene Mindestdauer vor einer Identitätsfeststellung zu ignorieren, falls ein Bürger bewusstlos bei einer Festnahme aufgefunden wird. Dies dient alleine zur Beweissicherung.
§6 Abfrage von Halterdaten zur Verfolgung; Verfolgung von Rechtsansprüchen
Die Exekutive ist befugt, die Halterdaten eines Fahrzeugs in der staatlichen Datenbank einzusehen.
§7 Durchsuchungen
In einem Ermittlungsverfahren kann eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume, der Fahrzeuge und oder weiterer Orte, an denen sich die Person für gewöhnlich aufhält, durchgeführt werden.
Eine Durchsuchung von Räumlichkeiten und Orten muss durch die Richterschaft genehmigt werden.
Bei einem ausgestellten Durchsuchungsbefehl dürfen nur die Räume durchsucht werden, die dem Beschuldigten tatsächlich gehören oder zur regelmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen. Ferner dürfen die Plätze durchsucht werden, an denen sich der Beschuldigte für gewöhnlich aufhält.
Die Exekutive darf bei begründetem Verdacht und/oder Hinweisen Fahrzeuge und Personen durchsuchen. Liegt Gefahr im Verzug vor, so darf sie auch Grundstücke, Privat- und/oder Geschäftsräume betreten, um die Lage aufzuklären.
§8 Drogentest
Steht Jemand im Verdacht unter dem Einfluss von Drogen zu stehen, so darf die Exekutive einen Drogenschnelltest durchführen.
Sollte für den Nachweis die Entnahme einer Blutprobe erforderlich sein, wird diese von der Exekutive angeordnet und anschließend in der Personalakte vermerkt.
Körperliches Eingreifen im Rahmen des Abs. 2 darf nur von einem Arzt vorgenommen werden.
Wurde bei einem Beschuldigten Alkohol oder Drogen nachgewiesen, ist dieser bis zu seiner vollständigen Ausnüchterung in Gewahrsam zu nehmen, dies darf 12 Stunden nicht überschreiten.
§9 Zerstörung beschlagnahmter Gegenstände
Haben die Strafverfolgungsbehörden illegale Gegenstände oder Drogen beschlagnahmt, sind diese in der vorgesehenen Asservatenkammer einzulagern und gemäß der Anordnung zu vernichten.
§10 Platzverweis
Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). Die maximale Zeitdauer eines Platzverweises beträgt 24 Stunden.
§11 Abnahme sämtlicher Gegenstände während Haft oder Gewahrsam
Dem Beschuldigten sind vor dem Betreten der Zelle sämtliche Waffen und Gegenstände abzunehmen.
Ausnahmen können bestimmte Gegenstände sein, die zum Zeitvertreib geeignet sind. Diese werden nach Kontrolle zugelassen.
Die abgenommenen Waffen und legalen Gegenstände müssen dem Beschuldigten nach seiner Entlassung aus der Zelle wieder ausgehändigt werden, es sei denn, dem Beschuldigten werden Delikte in Verbindung mit den ihm abgenommenen Gegenständen vorgeworfen, so sind diese als Waffen zu deklarieren und bis zur Beendigung des Strafverfahrens einzubehalten.
§12 Verlesung der Beschuldigtenrechte
Die Exekutive ist verpflichtet, jeder Person, unmittelbar bei ihrer Festnahme, die Rechte zu verlesen und ihr Verständnis sicherzustellen.
Die Beschuldigtenrechte lauten: Sie haben das Recht zu schweigen, alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Sollten Sie sich keinen leisten können, wird ihnen KEINER vom Staat gestellt. Sollte sich keiner im Staat befinden, müssen Sie sich selbst verteidigen. Haben Sie ihre Rechte verstanden?!
Jeder Person wird das Recht erteilt, einen privaten Anruf von 3 Minuten zu tätigen. Dies muss der Person mitgeteilt werden.
Werden die Beschuldigtenrechte zweimal korrekt verlesen, gilt dies als Verständnis im Sinne des Abs. 1, auch wenn die Person das Verständnis verneint.
Ein Beschuldigter hat das Recht, bei einer Anklage durch dessen Rechtsvertretung die Prüfung durch das Haftgericht zu beantragen. Bei Abwesenheit der Richterschaft entfällt dieses Recht.
Zweiter Abschnitt: Ermittlungsverfahren
§13 Eröffnung des Ermittlungsverfahrens; Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
Ermittlungsverfahren müssen durch Ermittler eingeleitet und Sachverhalte erforscht werden, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangen.
Eine Strafanzeige muss beim Police Department aufgegeben werden.
Ermittler haben nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise zu sorgen.
Die Ermittlungen sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind.
Als Ermittler zählen PD-Beamte.
Werden Amtshandlungen durch Ermittler durchgeführt, muss der betroffenen Person ohne deren Nachfrage mitgeteilt werden, dass diese Amtshandlung durch ein Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde durchgeführt wird.
§14 Befugnisse der Ermittler im Ermittlungsverfahren
Ermittler sind befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
§15 Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht
Die Exekutive kann die Herausgabe erforderlicher Unterlagen und die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht bei der Führung des LSMD beantragen, wenn dies Fortschritte in einem Ermittlungsverfahren verspricht.
Die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht kann bei Gefahr in Verzug auch ohne die Führung des LSMD eingeholt werden. Dies muss aber im Nachhinein direkt bei der Führung des LSMD vorgelegt werden.
§16 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn dessen Aufenthalt nicht bekannt ist.
Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden.
§17 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten
Die Exekutive ist befugt, auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen einzurichten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Ergreifung eines Täters, zur Kontrolle des Drogen-Verkehrs oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können.
An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität festzustellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.
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