4. WuBiGStGB - Strafgesetzbuch zu Waffen und Besitz illegaler Güter
Erster Abschnitt: Betäubungsmittel
§1 Definition Betäubungsmittel
Unter Betäubungsmittel versteht man Stoffe, die durch missbräuchliche Verwendung einen Zustand der Abhängigkeit, Betäubung oder Bewusstseinserweiterung auslösen und somit eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit darstellen können. Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Stoffe und Zubereitungen:
LSD
Kokain
Mushrooms
Marihuana
Joints (Freimenge von 10 Stück)
Selbstgebrannter Alkohol Jeglicher Art
§2 Betäubungsmittel
Der Besitz von Betäubungsmitteln, ohne zugleich im Besitz einer bei der Exekutiven schriftlich hinterlegten Erlaubnis durch einen Mediziner zu sein, ist verboten und wird mit einer Geldstrafe von 1.000$ sowie 10 HE je Einheit bestraft.
Wer Betäubungsmittel herstellt, anbaut oder sammelt, wird mit einer Geldstrafe von 2.000$ sowie 20 HE pro Einheit bestraft.
Die Weitergabe von oder der Handel mit Betäubungsmitteln wird mit einer Geldstrafe von 8.000$ bis 80.000$ bestraft.
Für den Vorgang der Prüfung eines Gegenstandes kann bei begründetem Verdacht der Gegenstand oder das Fahrzeug, welches mutmaßlich diese Gegenstände enthält, von der Exekutive beschlagnahmt werden.
Zweiter Abschnitt: Waffen
§3 Waffenschein
Mit einem gültigen Waffenschein können:
Hieb- und Stoßwaffen bei sich geführt werden.
Schusswaffen in dafür vorgesehenen Schießständen und innerhalb des befriedeten Privatgrundstücks verwendet werden.
Jagdgewehrs (Scharfschützengewehr) für einen vorübergehenden Transport in einer Tasche, welche sich im Kofferraum befindet, mit sich geführt werden. Die Prüfung zur Ausstellung einer Waffenlizenz findet durch das LSPD statt.
Zum Führen eines Jagdgewehrs (Scharfschützengewehr) ist sowohl ein Jagdschein als auch ein Waffenschein erforderlich
Hierbei sind verschiedene Faktoren von Relevanz:
Vorstrafen eines Bürgers.
Getätigte Resozialisierungsmaßnahmen eines Bürgers.
Unter Umständen die physische und psychische Verfassung eines Bürgers.
§4 Waffen
Wer eine Schuss-, Hieb- oder Stichwaffe ohne einen entsprechenden Waffenschein bei sich führt oder lagert, sowie die Richtlinien der Waffengesetze verletzt, wird mit einer Geldstrafe von 6.000$ bis 15.000$ und 20 HE bestraft. Diese Waffen, sowie die dazugehörige Munition, werden von der Exekutive eingezogen. Auch kann eine Waffenlizenz durch die Strafverfolgungsbehörden gesperrt werden. Der wiederholte Verstoß wird mit 14.000$ bis 24.000$ und 40 HE geahndet.
Für das Tragen einer Stichwaffe, welche lediglich zum Zwecke der Küchenarbeiten hergestellt wurden, wird kein Waffenschein benötigt.
Wer eine Schusswaffe abfeuert, ohne sich in einer dafür vorgesehenen Schießstätte oder befriedetem Privatgrundstück zu befinden, wird mit einer Geldstrafe von 6.000$ bis 14.000$ bestraft.
§5 Ermöglichung einer Straftat mit Waffengewalt
Wer Waffen, Sportgeräte oder Werkzeuge für eine Straftat verwendet, wird mit einer Geldstrafe von 5.000$ bis 17.500$ und 30 HE bestraft.
Wer als nicht lizenzierter Händler Waffen verkauft, wird mit einer Geldstrafe von
2.000$ bis 20.000$ und 60 HE bestraft.
§6 Ausnahmen für Exekutive
Von den Waffengesetzen ausgenommen ist die Exekutive und Sicherheitsunternehmen gem. §26 Abs. 1 OR und deren Mitarbeiter bzw. Bedienstete im Dienst.
Dritter Abschnitt: Illegale Güter
§7 Illegale Güter
Unter illegalen Gütern versteht man
Gestohlene oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangte Güter,
Güter, die für die Verwendung oder Benutzung illegaler Tätigkeiten benötigt werden oder die Gesundheit der Bürger schädigen,
illegal erschaffenes Geld (Schwarzgeld, illegal erarbeitete Crypto-Währung) und
Jagdgut das ohne gültigen Jagdschein geschossen wurde.
Wer illegale Güter mit sich führt, wird mit einer Strafe von 1.500$ bis 9.000$ und 20 HE bestraft.
Wer mit illegalen Gütern Handel betreibt, wird mit einer Geldstrafe von 400$ bis 4.000$ sowie 60 HE bestraft.
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